Rabattaktionen und die 30-Tage-Regel
Wichtiger Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung. Rechtslage und Rechtsprechung ändern sich; maßgeblich sind die verlinkten offiziellen Quellen und im Einzelfall die Beratung durch qualifizierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Stand der Recherche: 22.07.2026.
Wer gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung für eine Ware bekannt gibt, muss in Deutschland grundsätzlich den niedrigsten Gesamtpreis angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung verlangt wurde (§ 11 PAngV). Ob eine Coupon-Aktion unter diese Pflicht fällt, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung ab.
Was die Regel besagt
§ 11 PAngV setzt europarechtliche Vorgaben zur Bekanntgabe von Preisermäßigungen um. Kern: Die Werbung mit einer Preisermäßigung („20 % reduziert“, Streichpreis) gegenüber Verbrauchern erfordert die Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage – der Referenzpreis ist also nicht der zuletzt verlangte Preis, sondern der 30-Tage-Bestpreis. Damit sollen künstlich aufgeblähte „Vorher-Preise“ verhindert werden.
Quelle: § 11 PAngV, gesetze-im-internet.de/pangv_2022/__11.html – abgerufen am 22.07.2026.
Wann sind Coupons betroffen?
Die Anwendung auf Coupon- und Rabattcode-Aktionen hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Relevante Abgrenzungsfragen, die in der Praxis diskutiert werden:
- Öffentliche Bekanntgabe: Ein breit beworbener Rabattcode („20 % auf alles mit Code SOMMER“) kommt einer öffentlich bekanntgegebenen Preisermäßigung nahe – hier liegt die Anwendung der Referenzpreispflicht nahe.
- Individuelle Vorteile: Ein personalisierter Einmalcode, der nicht öffentlich beworben wird (z. B. im geschlossenen Kundenkonto), unterscheidet sich davon strukturell; die Einordnung solcher Konstellationen ist differenziert zu prüfen.
- Generelle Ankündigungen: Auch pauschale Rabattankündigungen ohne Produktbezug („heute 20 % auf das gesamte Sortiment“) werfen Referenzpreisfragen für die beworbenen Waren auf.
- Dienstleistungen und digitale Inhalte: § 11 PAngV betrifft Waren; für andere Leistungsgegenstände gelten die allgemeinen Irreführungsregeln des UWG.
Wir treffen hier bewusst keine pauschale Aussage wie „Coupons sind (nicht) erfasst“. Die Einordnung Deiner konkreten Aktion – öffentlich oder individuell, produktbezogen oder pauschal – gehört vor den Start in eine rechtliche Prüfung. Auch die Rechtsprechung zu dieser noch relativ jungen Vorschrift entwickelt sich weiter.
Praktische Konsequenzen für die Kampagnenplanung
- Preishistorie je Artikel dokumentieren – ohne belastbare 30-Tage-Preisdaten ist eine korrekte Referenzpreisangabe unmöglich.
- Keine Preiserhöhung kurz vor der Aktion, um den Rabatt größer erscheinen zu lassen – das ist genau das Muster, das die Regel adressiert, und zusätzlich ein Irreführungsrisiko nach UWG.
- Bei öffentlich beworbenen Prozent-Aktionen die Darstellung der Referenzpreise im Shop technisch vorbereiten.
- Bei segmentierten Einmalcode-Kampagnen die gewählte Ausgestaltung (geschlossener Empfängerkreis, keine öffentliche Bewerbung) dokumentieren.
- Grundpreise (§ 4 PAngV) auch in Aktionsdarstellungen korrekt halten.
Weiterführend: Couponrecht Deutschland · Prüfliste Couponbedingungen